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Satzung des Vereins - Willkommen bei der Tafel Bassum

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Tafel Bassum e.V.
Eschenhäuser Str. 9
27211 Bassum



Anträge / Ausweise:
Mittwoch   14:00 - 15:00 Uhr

Ausgabe:
Freitag   14:00 - 16:30 Uhr


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Tafel Bassum e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nummer VR 200414 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit

Die Tafel Bassum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Tafel Bassum e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, wie Alten, Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen und im Rahmen dieser Zielsetzung die Aufgaben der Tafel fördern.
Die insoweit gesammelten Nahrungsmittel und Gegenstände werden von den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt verteilt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten (Ehrenamtspauschale). Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jedes Mitglied hat die Wahl zwischen
1. Aktiver Mitgliedschaft, bedeutet, dass das Mitglied an den zur Erreichung des Vereinsziels notwendigen Arbeiten mitwirkt.
2. Fördermitgliedschaft.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt,
1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
2. durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Generalversammlung.
3. durch Tod.
Vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.


§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen:
(A) dem geschäftsführenden Vorstand
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in
e) der/dem Schriftführer/in
f) der/dem Tafelmanager/in
g) der/dem stellvertretenden Tafelmanager/in

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird der Nachfolger entsprechend der Restzeit gewählt.Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
Im 1. Jahr werden gewählt:
- Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- der/die stellvertretende Tafelmanager/in

Im 2.Jahr werden gewählt:
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in

Im 3.Jahr werden gewählt:
- Tafelmanager/in
- der/die stellvertretende Schatzmeister/in

Durch diese Reihenfolge soll vermieden werden, dass der gesamte geschäftsführende Vorstand zur gleichen Zeit abgelöst wird, was zu Schwierigkeiten in der Leitung des Vereins führen könnte.

(3) Der oder die Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung der oder die
stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Zwischen der Einladung und der Sitzung müssen 4 Tage liegen. Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

(4) Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihnen wird vom Vorstand jedes Mitglied schriftlich oder auf elektronischem Wege unter der zuletzt mitgeteilten Erreichbarkeit mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden (oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden) oder einem vom Vorstand bestellten Mitglied geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes in der Jahresrechnung des Vorstandes Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Kassenprüfer/in
c) Genehmigung des Wirtschaftsplans.
d) Entlastung des Vorstands
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl der Kassenprüfer/innen (2 Prüfer/innen führen gemeinsam die Kassenprüfung durch und halten das Ergebnis in einem Bericht schriftlich. fest.) Wiederwahl ist zulässig, jedoch muss jedes Jahre 1 Prüfer/in neu gewählt werden. (rotierend =1 alt/1 neu p. a.)
Die Beauftragung der Kassenprüfung durch eine/n anerkannten Steuerberater/in ist auf Antrag möglich.
g) Die Beschwerden gegen die Nichtaufnahme- oder Ausschlussentscheidung des Vorstandes;
h) die Behandlung von ordnungsgemäß gestellten Anträgen
i ) die Behandlung von für den Verein besonders wichtigen Angelegenheiten
j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfähig sind alle aktiven Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung/Vollmacht ist nicht möglich. Juristische Personen haben eine Stimme durch einen legitimierten Vertreter. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen.
Auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder erfolgt geheime Wahl.

(5) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder. (§ 33 Abs.1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB) –

(6) Anträge an die Mitgliedersammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Hierbei zählt der Tag der Mitgliederversammlung nicht mit. Über die Anträge der Mitgliedersammlung ist auch eine wirksame Beschlussfassung möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Anträge, die in der Mitgliederversammlung eingehen, können mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung zugelassen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem oder der Versammlungsleiter/in und der schriftführenden Person zu unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen: nach Mehrheitsbeschluss im Vorstand wenn es das Interesse des Vereins erfordert innerhalb von 3 Wochen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich bei dem Vorstand beantragt hat. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 8 Geschäftsordnung

1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu erlassen.
2. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die Geschäftsordnung darf der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung


§ 9 Datenschutzerklärung

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Allen Mitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bassum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.


Die Satzung tritt am 22.05.2024 in Kraft.
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